Für diese Berufe kommt Beihilfe in Frage

Vor allem verbeamteten Personen wie Lehrern ist Beihilfe ein Begriff. Doch auch Referendare, Richterinnen und Richter oder Professorinnen und Professoren können davon profitieren. Mit der richtigen privaten Krankenversicherung ergänzen Sie Ihre Beihilfe optimal und profitieren von erstklassigen Leistungen.

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Welcher Berufsgruppe gehören Sie an?

Hier erläutern wir Ihnen die besonderen Bestimmungen und Einzelheiten der Beihilfevorschriften unserer Kunden. Wir beraten seit fast 30 Jahren erfolgreich Lehrer, Anwärter, Polizisten, Richter, Professoren und viele mehr. Gehören Sie zu einer dieser Berufsgruppen, können Sie mit einer privaten Krankenversicherung erheblich sparen und gleichzeitig von deutlich besseren Leistungen profitieren. Verschiedene Berufsgruppen mit Beihilfeanspruch

Lehrerin im Klassenzimmer mit Schülern im Unterricht

Beihilfe für Lehrer

Eine unserer Hauptkundengruppen sind Lehrer. Wir beraten darüber hinaus auch angehende Lehrer bei der richtigen Auswahl ihrer Krankenversicherung zu vergünstigten Ausbildungskonditionen. Diese können teilweise bis zu einem Eintrittsalter von 41 Jahren gewährt werden. Besonders relevant: Viele Bundesländer haben ihre Beihilfesätze modernisiert und bieten attraktivere Konditionen – so gewährt beispielsweise Sachsen seit 2024 bis zu 90% Beihilfe für Familien mit zwei oder mehr Kindern.

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Referendar vor Tafel in Schulklasse beim Unterricht

Beihilfe für Anwärter und Referendare

Während Ihrer Ausbildung als Referendarin oder Referendar bzw. Beamter auf Widerruf sind Sie bereits beihilfeberechtigt. Für entstandene Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen beteiligt sich Ihr Dienstherr im Rahmen der individuellen Beihilfe. Wir beraten Sie umfassend, welche Krankenversicherung für Ihre spezielle Situation eine optimale Leistung bietet und dabei besonders günstige Ausbildungskonditionen berücksichtigt. Gerade bei der aktuellen Marktlage ist eine professionelle Beratung für Referendare besonders wichtig.

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Arbeitsplatz eines Richters mit Waage, Hammer und Unterlagen

Richter und Justizbeamte

Nach § 2 BhV sind beihilfeberechtigte Personen auch Richter oder Beamte des Justizdienstes. Der Beamte und seine Familienangehörigen sind ab dem Tag der Ernennung oder Vereidigung ebenfalls beihilfeberechtigt. Es gelten die entsprechenden Beihilfevorschriften der Bundesländer oder des Bundes. Wichtig: Die aktuellen Beihilfesätze variieren je nach Bundesland und Familiensituation erheblich – von 50% bis zu 90% in besonderen Konstellationen.

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Professor hält Vorlesung im Hörsaal vor Studenten

Beihilfe für Professoren

Professoren und Bürgermeister haben teilweise gemeinsam, dass sie meist in einem späteren Lebensabschnitt zu der Gruppe der beihilfeberechtigten Personen zählen. Einige sind schon zuvor unter anderem als Lehrer oder als Beamter beschäftigt gewesen, andere werden quasi „über Nacht“ direkt berechtigt für die finanzielle Unterstützung durch Beihilfe. Welche erheblichen Vorteile diese Berufsgruppen mit der modernen Beihilfe erwarten können und wie sie von stabilen Versicherertarifen profitieren, erfahren Sie mit einem Klick auf den nächsten Button.

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Polizeibeamte im Einsatz

Feuerwehr- und Polizeibeamte

Beamte der Polizei oder der Feuerwehr erhalten ebenfalls Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge. Bei der Heilfürsorge handelt es sich um eine besondere Form der Fürsorge des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie gehört weder zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung. Heilfürsorge wird speziell denjenigen Berufsgruppen gewährt, deren Tätigkeit besonders risikant und gefährlich ist. Die Kombination aus Heilfürsorge und ergänzender Krankenversicherung bietet optimalen Schutz bei gleichzeitig stabilen Beiträgen.

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